00Neufassung

der

S A T Z U N G

des

„Bund Deutscher

Jagdaufseherverbände (BDJV) e.V.”

(gegründet 24. Juli 2010)

vom 13. Oktober 2018

 

 

PRÄAMBEL

In der Notwendigkeit, die Tätigkeit der unabhängigen Vereinigungen der Jagdaufseher in der Bundesrepublik Deutschland auf Bundes- und Europaebene zu stärken, und den Jagdaufsehern und Wildtierschützern, die nicht in einem Landesverband organisiert sind, eine gemeinsame Stimme zu verleihen und zu einer angemessenen Vertretung ihrer

Interessen und ihres Ansehens gegenüber Judikative, Legislative und Exekutive zu verhelfen, eine gemeinsame Sprache in der Öffentlichkeit zu finden und hierbei die Autonomie der Vereinigungen zu wahren, beschließen die unabhängigen Vereinigungen der

Jagdaufseher in der Bundesrepublik Deutschland - bisher in der „Arbeitsgemeinschaft der Jagdaufseherverbände Deutschlands“ (AGJaDe) zusammengeschlossen - die Gründung des „Bund Deutscher Jagdaufseherverbände (kurz: BDJV) e.V.“ und geben sich die nachfolgende Satzung. Der nachstehende Text wurde nicht in einer geschlechtsneutralen Fassung erstellt. Wegen der besseren Lesbarkeit ist auf die

Darstellung der jeweiligen geschlechtsspezifischen Form verzichtet worden; eine geschlechtsspezifische Benachteiligung ist weder gewollt, noch damit verbunden. Die Satzung gi l t für Jagdauf seher, Wildtierschützer und vergleichbare jagdschutzberechtigte Personen nach Landesrecht.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen

„Bund Deutscher Jagdaufseherverbände (kurz: BDJV) e.V.“ und gibt sich das nachstehend abgebildete Emblem: Zur Verwendung des Emblems sind nur der BDJV, die Mitglieder seiner Verbände sowie Einzel- und Fördermitglieder für die Dauer der Mitgliedschaft im BDJV bzw. einem seiner Mitgliedsverbände berechtigt.

 

(2) Der BDJV wurde am 24. Juli 2010 in Garbsen gegründet. Er hat seinen Sitz in Lüneburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Lüneburg unter der Nummer VR 200638 eingetragen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Verbandszwecke des BDJV

 

Zweck des BDJV ist die Förderung des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder. Der Zweck wird verwirklicht durch

 

(1) die Unterstützung und Förderung der unabhängigen Vereinigungen der Jagdaufseher, Wildtierschützer und Jagdschutzberechtigten nach Landesrecht in der Bundesrepublik Deutschland bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben auf Bundes- und Europaebene;

 

(2) den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt sowie der Sicherung der Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur;

 

(3) das Jagdwesen und das jagdliche Brauchtum zu pflegen und das Ansehen der Jagd unter besonderer Berücksichtigung des Jagd- und Wildtierschutzes und der Hege des Wildes in der Öffentlichkeit zu fördern;

 

(4) Nachwuchsförderung zu betreiben durch Bildungsinitiativen, Lehrveranstaltungen sowie durch die fachliche Unterstützung entsprechender Bildungseinrichtungen als Multiplikatoren;

 

(5) die Mitgliedsvereinigungen und Einzelmitglieder bei der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen;

 

(6) auf eine (bundes-)einheitliche, qualitativ hochwertige Ausbildung aller zum Jagd- und Wildtierschutz berechtigten Personen hinzuwirken und durch aktive Maßnahmen wie Aus- und Fortbildung zu fördern;

 

(7) die Öffentlichkeitsarbeit für die Belange des Jagd- und Wildtierschutzes auf Bundes- und Europaebene für seine Mitgliedsvereinigungen und Einzelmitglieder zu übernehmen;

 

(8) die Unabhängigkeit seiner Mitglieder zu erhalten und zu fördern, um so den individuellen Interessen der Mitgliedsvereinigungen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gesetzgebung auch auf Bundes- und Europaebene Gehör zu verschaffen;

 

(9) die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

 

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

(1) Der BDJV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der BDJV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des BDJV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des BDJV. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des BDJV. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des BDJV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitglieder

 

Unterschieden werden ordentliche Mitglieder, Einzelmitglieder und fördernde Mitglieder.

 

(1) Ordentliche Mitglieder sind die unabhängigen Vereinigungen der Jagdaufseher, Wildtierschützer und jagdschutzberechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie dem BDJV beitreten und die satzungsgemäßen Zwecke des BDJV anerkennen und fördern. Die selbständig bleibenden Mitgliedsverbände sollen bei der Ordnung ihrer Belange die Interessen des BDJV berücksichtigen und die gemeinsamen Ziele durch Zusammenarbeit und laufende Information fördern. Ihre Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Als Vereinigung der Jagdaufseher gilt jede Vereinigung, die die Förderung der Interessen des Jagd- und Wildtierschutzes und des zum Jagd- und Wildtierschutz berechtigten Personenkreises zu ihrem satzungsgemäßen Zweck erhoben hat.

 

Auch die Einzelmitgliedschaft im BDJV ist möglich: Sofern ein Mitglied aus einem Bundesland kommt, in dem es keinen Jagdaufseherverband gibt, oder zwar einen Jagdaufseherverband gibt, dieser aber nicht Mitglied im BDJV ist, kann ein Mitglied

Einzelmitglied im BDJV werden.

 

Die Einzelmitgliedschaft erlischt, wenn sich im Bundesland des Wohnsitzes des Einzelmitglieds ein Landesverband gründet, der Mitglied im BDJV wird, oder ein bestehender Landesverband wieder in den BDJV eintritt.

 

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des BDJV anerkennt und diese fördern und unterstützen möchte. Die fördernden Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

 

(3) Ist ein Verband nicht mehr als gemeinnützig anerkannt, kann er lediglich als förderndes Mitglied im BDJV verbleiben.

 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft wird nach Antragstellung durch Entscheidung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erworben.

 

(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen oder dem Verbandsfrieden zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem BDJV nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes sowie im Falle der Auflösung mit Beendigung der Liquidation des BDJV.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge sowie der einmalig zu entrichtenden Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge verpflichtet. Außer von Mitgliedsbeiträgen, einschließlich der Aufnahmegebühr, finanziert sich der BDJV durch Spenden.

 

 

§ 7 Organe des BDJV

 

Die Organe des BDJV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

 

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des BDJV auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes

b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss

c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

e) Beschluss über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr

f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des BDJV

g) die Wahl zweier Kassenprüfer, deren Amtszeit jeweils 3 Jahre beträgt

i) Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes

 

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindesten sechs Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Die Einberufung durch Veröffentlichung in einem verbandseigenen Publikationsorgan gilt als Einladung in diesem Sinne. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der verbandseigenen BDJV-Zeitung „Der Hegemeister“, die allen Mitgliedern zugeht, gilt als Einladung in diesem Sinne.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Einzelmitglieder können die Einberufung über ein ordentliches Mitglied beantragen. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl dererschienenen Mitglieder; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(6) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die insoweit durch ihren Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein bevollmächtigtes Mitglied vertreten werden, sowie die Vorstandsmitglieder des BDJV. Stimmberechtigt sind weiterhin die Einzelmitglieder. In der Versammlung stimmen die Einzelmitglieder unter sich ab (es gilt die einfache Mehrheit), ihr Ergebnis wird in der Gesamtabstimmung in der Versammlung als 1 Stimme gewertet. Sind mehr als 50 Einzelmitglieder anwesend, wir ihr Ergebnis als 2 Stimmen gewertet. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen per Handzeichen; sofern ein Mitglied die geheime Abstimmung beantragt, ist in geheimer Wahl abzustimmen.

 

(7) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Sie wird innerhalb von 6 Wochen an die Mitglieder versendet. Gefasste Beschlüsse werden in der Verbandszeitung

veröffentlicht.

 

(8) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit einer Begründung an den Vorsitzenden zu richten. Der Antrag ist zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung dem mit einfacher Mehrheit zustimmt.

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Mitglieder des Vorstandes sind:

a) der Vorsitzende

b) der 1. stellvertretende Vorsitzende

c) der 2. stellv. Vorsitzende

d) der Schatzmeister

e) der Schriftführer

Dem erweiterten Vorstand gehören die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände des BDJV an.

 

(2) Die laufenden Geschäfte werden durch den Vorstand geführt.

 

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

(4) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

(5) Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ende der Amtszeit aus, überträgt der Vorstand dessen Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied. Die Ergänzungswahl für das ausgeschiedene Mitglied erfolgt in

der nächsten Mitgliederversammlung auf drei Jahre.

 

(6) Die Vorsitzenden der ordentlichen Mitgliedsverbände können sich im Vorstand durch einen satzungsmäßigen ständigen Vertreter vertreten lassen. Sofern der Vorsitzende eines ordentlichen Mitgliedsverbandes und sein satzungsgemäß berufener Stellvertreter zeitgleich verhindert sind, kann eine Stellungnahme zu einem sich aus der Tagesordnung ergebenden Beschlussvorschlag schriftlich abgegeben oder das Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied des jeweiligen Verbandsvorstandes übertragen werden.

 

(7) Der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter vertreten gemeinsam den BDJV gerichtlich und außergerichtlich.

 

(8) Der BDJV wird durch den Vorstand geleitet. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a) Entscheidungen über die Verbandspolitik unter Berücksichtigung der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beschlüsse sowie deren Umsetzung,

b) die Vertretung des BDJV auf nationaler und internationaler Ebene sowie in der Öffentlichkeit,

c) die Entscheidung über Zeit und Ort der Mitgliederversammlungsowie deren Vorbereitung,

d) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

e) die Erstattung des Jahresberichtes,

f) Aufstellung des Haushaltsplanes,

g) die Bildung und Auflösung von Fachausschüssen sowie die Benennung der Mitglieder,

h) Festsetzung der Aufwandsentschädigungen und der Höhe der Aufwendungsersatzansprüche für Mitglieder des Vorstandes und

der Fachausschüsse.

(9) Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(10) Zu den Sitzungen wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Eine Sitzung des Vorstandes ist auch auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen.

(11) Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Kopfzahl. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(12) Beschlüsse können auch per Fax, E-Mail, telefonisch oder per Videokonferenz gefasst werden. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zu übersenden.

(13) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

(14) Der Vorstand kann alltägliche Geschäfte auf ein Vorstandsmitglied übertragen und diesem zur Erfüllung seiner Aufgaben Vollmacht erteilen.

(15) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur Einberufung des Präsidiums Vorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Art der Erledigung sowie die Begründung sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(16) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, eine neue Abstimmung im Vorstand über Sachverhalte zu verlangen, zu denen frühere Beschlüsse vorliegen, wenn neue Erkenntnisse oder Entscheidungsgrundlagen bekannt geworden sind.

 

 

§ 10 Mitgliederzeitung/Fachausschüsse

 

Der BDJV verlegt für seine Mitglieder eine Fachzeitung. Diese Publikation wird vom BDJV für Veröffentlichung an die Mitglieder genutzt und kann von den Mitgliedsverbänden ebenfalls für ihre Veröffentlichungen genutzt werden. Der Bezug dieser Fachzeitung ist für die Verbände an die Mitgliedschaft im BDJV gekoppelt und kann während der Zeit der Mitgliedschaft nicht abbestellt werden. Der Bezug der Fachzeitung ist für alle Einzel- und Fördermitglieder im Mitgliedsbeitrag enthalten. Die Abrechnung der Zeitung mit den Mitgliedsverbänden erfolgt nach der Anzahl der Bezugspersonen auf den Verteilerlisten. Fachausschüsse können jederzeit einberufen werden. Diese haben beratende Funktion und werden auf Beschluss des Vorstandes tätig.

 

 

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

 

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des BDJV oder bei Wegfall der

steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die „Deutsche Wildtierstiftung“, Billbrookdeich 216, 22113 Hamburg, Finanzamt Hamburg-Nord, Steuernummer 17/408/01399, die es ausschließlich und unmittelbar für ihre gemeinnützigen, satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele zu verwenden hat.

(5) Rein redaktionelle Änderungen der Satzung können auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erfolgen. Die Mitglieder sind hierüber anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

 

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13. Oktober 2018 in Dipperz-Friesenhausen.

 

Unsere Geschäftsstelle:

 

Bund Deutscher Jagdaufseher Verbände e.V.

Ferdinandstr. 36 III

20095 Hamburg

Telefon: +49 (0)40 – 35710420

Mail: info(at)bdjv.de

 

Vertreten durch:

Vorsitzender

Herrn Hans-Joachim von Keßinger

Registergericht: Amtsgericht Lüneburg, DE

Register: VR 200638

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